Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Liebensteiner Kartonagenwerk GmbH
Liebenstein 15, 95703 Plößberg

§1     Allgemeines/Geltungsbereich

(1) Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden kurz „Verkaufsbedingungen“ genannt) gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden, wie zum Beispiel dessen allgemeine Einkaufsbedingungen, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten bis zur Einbeziehung neuer oder geänderter Verkaufsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2     Vertragsabschluss / Änderungsvorbehalt bei Lieferung von Mehr- oder Mindermengen

(1) Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Dies geschieht in der Regel durch Auftragsbestätigung in Textform.

(2) Hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Warenmenge behalten wir uns die folgenden handelsüblichen Mehr- oder Minderlieferungen vor, sofern sie produktionsbedingt auftreten:

Vereinbarte Menge Mehr- oder Minderlieferung
bis 1.000 Stück bis zu 20%
mehr als 1.000 Stück bis zu 10.000 Stück     bis zu 10%
mehr als 10.000 Stück bis zu 5%

(3) Wir sind im Falle von handelsüblichen Mehr- und Minderlieferungen gemäß Absatz 2 berechtigt, die vertraglich vereinbarte Warenmenge innerhalb der in Absatz 2 genannten Grenzen mit vertragsändernder Wirkung einseitig zu verringern oder zu erhöhen und die konkreten Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber dem Kunden nach den vereinbarten Stückpreisen abzurechnen.

§ 3     Preise / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Kreditwürdigkeit

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich der Kosten der Verpackung und Versendung, die gesondert in Rechnung gestellt werden.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Nicht in den Preisen enthalten sind zudem öffentliche Lasten und Abgaben sowie Zölle, die daher ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt werden.

(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(4) Werden Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich beeinträchtigen, insbesondere Zwangsvollstreckungsversuche in das Vermögen des Kunden, die Abgabe der Vermögensauskunft oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, so können wir nach unserer Wahl vom Kunden Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

§ 4     Lieferzeit / Annahmeverzug des Kunden

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 5     Haftung im Falle des Lieferverzuges

(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs, der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(2) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(3) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 6     Gefahrenübergang / Pflichten nach dem Verpackungsgesetz

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 Abs. 1 des Verpackungsgesetzes stellen wir die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der von uns gelieferten Verpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Verpackungsgesetzes vom Kunden sicher. Ort der Rücknahme ist dabei der Sitz unseres Unternehmens. Die entstehenden Kosten der Verwertung sind durch den Kunden zu tragen. Werden die von uns gelieferten Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Regelung zurückgegeben, ist der Kunde auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackung verantwortlich.

(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 7     Mängelhaftung

(1) Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, so setzen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Hierbei gilt, dass ein offensichtlicher Mangel spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware uns gegenüber zumindest in Textform angezeigt werden muss. Andernfalls gilt die Ware in Ansehung des betroffenen Mangels als vom Kunden genehmigt.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Soweit der Kunde im Rahmen der Nacherfüllung Aufwendungen entsprechend der Art der Kaufsache und ihrem jeweiligen Vertragszweck für Aus- und Einbau sowie für das Anbringen der Kaufsache an eine andere Sache hatte, sind wir verpflichtet, dem Kunden die insoweit erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt noch nicht offenkundig war oder infolge grober Fahrlässigkeit des Kunden nicht entdeckt wurde.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir dem Kunden einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie abgegeben haben.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung für Mängelansprüche ausgeschlossen.

§  8    Verjährung von Mängelansprüchen

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.

(2) Für Schadensersatzansprüche des Kunden, die gemäß § 7 Absätze 5 bis 8 vorbehalten sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ferner bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach § 445b BGB unberührt.

§ 9     Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §§ 7 und 8 dieser Verkaufsbedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10   Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter bezüglich der Kaufsache hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle seine Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Kaufsache gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(7) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteil-mäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 11   Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht

(1) Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, so ist unser Geschäftssitz in D-95703 Plößberg ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenaustausch – CISG) ist ausgeschlossen.

Stand: 07/2024

AGB herunterladen